Markus Enz AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Markus Enz AG

1.Allgemein

1.1

Für sämtliche Leistungen, welche durch die Markus Enz AG ausgeführt werden, gelten als Vertragsgrundlagen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie insbesondere ergänzend die Schweizer Normen SIA 118, SIA 118/318, SIA 318 in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

1.2

Im Falle von Widersprüchen zwischen den in Ziff. 1.1 genannten SIA-Normen und den vorliegenden AGB gehen die AGB vor. Anderweitige schriftliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1.3

Weitere Bedingungen werden nur nach vorgängiger Absprache und schriftlicher Abmachung akzeptiert.

 

2. Angebot

2.1

Angebote sind jeweils auf einen Monat befristet.

2.2

Die in den Angeboten enthaltenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche MwSt., welche jeweils separat ausgewiesen wird. Sie basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Materialpreisen und Löhnen und beziehen sich auf die in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertag beschriebenen Arbeiten.

2.3

Sämtliche Angebotsunterlagen wie Offerten, Pläne sowie Planbeilagen, Bemusterungen, Terrainaufnahmen etc. dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Markus Enz AG weder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben, als Ausschreibungsunterlagen oder sonst wie verwendet werden. Das Urheberrecht an den Angebotsunterlagen verbleibt, ohne anderweitige schriftliche Abmachung, bei der Markus Enz AG.

 

3. Bestellungsänderungen

3.1

Für Bestellungsänderungen gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118, sofern die vorliegenden AGB nicht davon abweichen.

3.2

Materialien, welche durch Bestellungsänderungen hinfällig werden und zum Zeitpunkt der Bestellungsänderung bereits geliefert worden sind oder nicht mehr abbestellt werden können, sind dem Unternehmer zu vergüten. Dasselbe gilt für bereits ausgeführte, jedoch durch Bestellungsänderungen nutzlos gewordene Arbeiten.

3.3

Vorfabrizierte Spezialanfertigungen wie Brunnen, Pflanzgefässe, Holzroste, Bodenplatten, Swimmingpools usw. können nicht retourniert werden, falls der Bauherr diese nach Vertragsunterzeichnung nicht mehr oder in einer anderen Ausführung wünscht. Bereits bestellte handelsübliche Fertigprodukte wie Gartenplatten, Verbundsteine usw. die nach Vertragsunterzeichnung vom Bauherrn abbestellt werden, können nur unter Verrechnung der Umtriebe wie Transportkosten, Administration, Wertminderung, retourniert werden.

 

4. Installationen / Schutzmassnahmen

4.1

Der Bauherr stellt der Markus Enz AG den nötigen Platz für die Baustelleninstallation, den Materialumschlag sowie für die Lagerung von Verbrauchsmaterial unentgeltlich zur Verfügung. Des Weiteren werden von der Bauherrschaft Verbrauchswasser und bauspezifische Stromanschlüsse in angemessener Reichweite (bis 50 m) kostenlos zur Verfügung gestellt.

4.2

Das eingereichte Angebot der Markus Enz AG basiert darauf, dass sämtliche Baugerüste entfernt sind. Ist dies nicht der Fall, so muss über einen allfälligen Zuschlag oder Nachtrag verhandelt werden. Ansonsten nimmt die Markus Enz AG ihre Arbeiten erst nach Abzug der Gerüste auf. Die Markus Enz AG erhält in diesem Falle eine angemessene Erstreckung zu den in der Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag vereinbarten Fristen und Termine.

4.3

Sofern im LV oder Werkvertrag nichts anderes vermerkt oder vorgesehen ist, gehen sämtliche Schutzmassnahmen wie z.B. Kälte- oder Regenschutz auf Kosten des Bauherrn.

 

5. Bewilligungen und Ausführungsunterlagen

5.1

Sämtliche notwendigen Bewilligungen werden durch die Bauherrschaft eingeholt und sind bei Baubeginn vorhanden. Sind die Bewilligungen nicht vorhanden und verzögert sich dadurch der Baubeginn, hat die Markus Enz AG Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen und Termine. Allfällige Mehrkosten gehen in diesem Falle zulasten der Bauherrschaft.

5.2

Sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Ausführungsunterlagen (wie Werkleitungspläne, Ausführungs- und Detailpläne) sind von der Bauherrschaft vor Baubeginn vorzulegen. Sind die Ausführungsunterlagen nicht vorhanden, kann der Unternehmer für die Beschaffung beauftragt werden. Anfallende Kosten werden der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen, Arbeitsleistungen von Unterakkordanten oder Drittfirmen, sowie das Einholen sämtlicher notwendigen Bewilligungen werden gesondert berechnet. Die Markus Enz AG hat in diesem Fall Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen und Termine. Allfällige Mehrkosten, die durch die Verzögerungen entstehen, gehen zulasten der Bauherrschaft.

5.3

Für Schäden infolge fehlender oder falscher Angaben in den Ausführungsunterlagen wird jegliche Haftung der Markus Enz AG, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

6. Fristen

6.1

Für die Fristen und Termine gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118, sofern die vorliegenden AGB nicht davon abweichen.

6.2

Die Arbeiten müssen grundsätzlich bis zum im Werkvertrag vereinbarten Terminen ausgeführt sein. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Anspruch auf Fristerstreckung gemäss den AGB (insbesondere Ziff. 4.2, 5.1 und 5.2) oder der SIA-Norm 118 zusteht. Bauherr und die Markus Enz AG haften gegenseitig für allfällige Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden.

6.3

Verzögert sich die Ausführung infolge Schlechtwetter, Natureinflüsse, Lieferverzögerungen, Krankheiten, Störungen des Arbeitsfriedens, behördliche Massnahmen, zusätzliche und nicht geplante Arbeiten oder Epidemien sowie Pandemien, trägt die Markus Enz AG keine Konsequenz.

 

7. Ausmass und Zahlungsmodalitäten

7.1 Allgemein

Für das Aumass und die Zahlungsmodalitäten gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118, sofern die vorliegenden AGB nicht davon abweichen.

7.2 Ausmass

Die Menge der erbrachten Leistungen werden bei Arbeiten nach Einheitspreisen anhand des tatsächlichen Ausmasses berechnet. Anderweitige vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

7.3 Akontozahlungen

Bei Vertragsunterzeichnung und/oder Baubeginn ist die Markus Enz AG berechtigt, der Bauherrschaft eine Akontorechnung von 30% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Bei der Ausführung von gärtnerischen Bauten ist die Markus Enz AG berechtigt, monatliche oder periodische Akontozahlungen im Umfang von 90% der erbrachten Leistungen und Lieferungen zu verlangen. Die Akontozahlungen erfolgen gemäss den Zahlungskonditionen des Werkvertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Falls nichts anderes bestimmt ist, ist die Zahlung innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Allfällige falsche Abzüge werden bei der Schlussrechnung nachbelastet, sofern die entsprechenden Anzahlungen und Akontozahlungen gemäss Zahlungsfristen nicht überwiesen worden sind. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet. Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten, behält sich die Markus Enz AG vor, vor einen Verzugszins von 5% geltend zu machen.

7.4 Regiearbeiten

Regiearbeiten können monatlich oder mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, werden auf Regiearbeiten keine Rabatte gewährt.

7.5 Rückbehalt

Der Rückbehalt dient der Bauherrschaft als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers bis zur Abnahme des Werks. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser unter SFr. 200‘000.- liegt. Wird dieser Betrag überschritten, beläuft sich die Summe des Rückbehaltes auf 5%, mindestens jedoch auf SFr. 20‘000.-. Fällig wird der rückbehaltene Betrag entweder bei Abnahme des Werkes und der Übergabe der Schlussrechnung oder bei der Leistung einer gleichwertigen Sicherheit (z.B. Baugarantieversicherung).

7.6 Schlussabrechnungen

Bei der Schlussabrechnung der Markus Enz AG handelt es sich um eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und der bereits geleisteten Vergütungen. Wurde nichts anders vereinbart, erfolgt sie aufgrund des tatsächlichen Ausmasses. Die Schlussabrechnung ist durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung innert 10 Tagen zu prüfen und gemäss Zahlungskonditionen zu bezahlen. Wurde die separate Rechnungsstellung für Regiearbeiten unterlassen, werden diese Leistungen mit der Schlussrechnung abgerechnet. Wird nichts anders vereinbart, gilt das Werk durch Begleichung der Schlussabrechnung als abgenommen.

 

8. Abnahme des Werks

8.1

Für die Werkabnahme und Mängelhaftung gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118, sofern die vorliegenden AGB nicht davon abweichen.

8.2

Das fertiggestellte Werk gilt mit dessen Abnahme als abgeliefert und geht in die Obhut der Bauherrschaft über; dieser trägt fortan die Gefahr. Die Abnahme wird von Bauherrn bzw. dessen Bauleitung und der Markus Enz AG gemeinsam durchgeführt. Auf Verlangen kann die Abnahme schriftlich per Abnahmeprotokoll ausgeführt werden. Die Abnahme kann ebenfalls stillschweigend erfolgen (begleichen der Schlussrechnung). Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch genommen, gilt es ebenfalls als abgenommen.

8.3

Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt unmittelbar nach der Arbeitsbeendigung. Bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt. Der Deckungsgrad der Rasen- oder Wiesenflächen muss nach dem ersten Schnitt im Minimum 50% aufweisen. Steine, welche grösser als 50 x 50 x 30 mm sind, sind zu entfernen. Lückenhaftes- und/oder Unkrautwachstum kann nicht als Mangel geltend gemacht werden.

 

9. Haftung für Mängel und Qualitätssicherung

 

9.1 Haftung für Mängel

Die Markus Enz AG leistet Gewähr, dass ihr Werk oder Werkteile mängelfrei ist bzw. sind. Im Falle von Werkmängeln stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss SIA-Norm 118 zur Verfügung.

9.2 Qualitätssicherung

Sämtliche Bauwerke der Markus Enz AG werden mit grösster Sorgfalt nach allen Regeln der Baukunst sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Schweizer Normen erstellt. Unsere gut ausgebildeten Mitarbeiter aller Qualifikationsstufen sowie unser moderner, gut gewarteter Maschinenpark stellen sicher, dass von uns erstellte Anlagen sämtliche Erwartungen erfüllen

9.3

Falls ein von der Markus Enz AG erstelltes Werk- oder Werkteil dennoch Mängel aufweisen sollte, werden die vertraglichen Garantieverpflichtungen und Gewährleistungen vollumfänglich eingehalten. Massstab zur Beurteilung der Bauwerke sowie allfälliger Mängel bilden die einschlägigen Normen (SN) des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sowie des schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).

Insbesondere gelten die nachfolgend aufgeführten Normen sowohl für die Markus Enz AG wie auch für die Bauherrschaft als verbindlich:

 

SIA 118/244-248      Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

SIA 118/318             Allgemeine Bedingungen für Garten- und Landschaftsbau

SIA 318                     Garten- und Landschaftsbau

SIA 312 2013            Begrünung von Dächern

SIA 2053                   Trockenmauerwerk Naturstein: Bautechnik, Erhaltung, Ökologie

SIA 118 266-2          Natursteinmauerwerk

SN 640481a             Abschlüsse f. Verkehrsflächen

SN 640 480a            Pflästerungen

SN 640 482a            Plattendecken

SIA 190 201              Kanalisationen

SIA 244 2016            Kunststeinarbeiten – Beläge, Bekleidungen und Werkstücke

SIA 248 2016            Plattenarbeiten, Beläge, Bekleidungen mit Keramik, Glas, Asphalt

9.4

Schäden, Verunreinigungen etc., welche durch Umstände entstehen, die von der Markus Enz AG nicht beeinflusst werden können (z.B. mangelhafte Vorleistungen anderer Unternehmer, ausserordentliche äussere Einflüsse, übermässige Belastung, absichtliche Zerstörung etc.), sind ausdrücklich von der Garantie- und Gewährleistungspflicht ausgenommen. Insbesondere sind (neben den einschlägigen Normen) nachfolgende Präzisierungen zu beachten:

Ohne anderslautende Vereinbarung geht die Markus Enz AG bei Arbeitsbeginn davon aus, dass der zu bebauende Unterbau von der Bauherrschaft geprüft worden ist und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Dies gilt insbesondere für Auffüllungen oder Fundationsschichten, welche nicht durch die Markus Enz AG erstellt wurden. Schäden, die auf Mängel im Unterbau zurückzuführen sind, sind von der Garantie- und Gewährspflicht ausgenommen, es sei denn, der Unterbau wurde komplett durch die Markus Enz AG ausgeführt. Schäden durch Elementarereignisse sind gemäss SIA 118/318 von der Garantie- und Gewährspflicht ausgenommen.

Schäden, welche durch Verwendung ungeeigneter Materialien oder Bauweisen auftreten, sind von der Garantie- und Gewährspflicht ausgenommen, sofern diese Materialien oder Bauweisen von der Bauherrschaft gewünscht worden sind. Dasselbe gilt für bauseitig geliefertes Material.

Die Markus Enz AG haftet nach der Abnahme für Mängel bei Ansaaten und Bepflanzungen nur so lange, wie sie auch mit deren Pflege beauftragt ist (SIA 118/318).

Von einer Mängelhaftung ausgeschlossen sind Mängel an Ansaaten und Pflanzungen, wenn:

  • die Lieferung und/oder Pflanzarbeit nicht durch die Markus Enz AG erfolgte.
  • die Markus Enz AG nicht mit der Pflege bis zur Abnahme beauftragt wurde.
  • Schäden durch Drittpersonen oder Tiere verursacht wurden.
  • Schäden durch ungewöhnlich starken Schädlings- und Krankheitsbefall entstehen.
  • Schäden an Pflanzen durch belastete oder ungeeignete Böden entstehen, die nicht durch die Markus Enz AG geliefert worden sind.
  • Schäden durch Fingerhirse, Blacke und Hahnenfuss bei Neuansaaten erfolgen.
  • Schäden entstehen, aufgrund der Auswahl von nicht klima- oder standortgerechten Pflanzen durch die Bauherrschaft

 

9.5

Oberboden in handelsüblicher Qualität (d.h. naturbelassen, nicht sterilisiert) enthält naturgemäss immer einen gewissen Anteil an Unkrautsamen. Entsprechend kann ein Auflaufen von Unkraut in Ansaaten nicht vollständig vermieden werden. Viele Unkräuter können jedoch durch gärtnerische Massnahmen vermindert oder bekämpft werden. Mulchmaterial auf Pflanzflächen, regelmässiges Mähen von Rasenflächen, bedarfsgerechte Düngergaben, Bekämpfung mit selektivem Herbizid. Die Markus Enz AG übernimmt nur bei keimfreier Erde eine Garantie.

9.6

Bei Flächenpflästerungen in ungebundener Bauweise (Fugenfüllung mit Sand) sind Verformungen infolge Nachverdichtung und Walkwirkung der Reifen unvermeidbar. Sie können mit entsprechenden Tragschicht- und Bettungsmaterialien nur vermindert, jedoch nicht verhindert werden. Bei ungebundenen Pflästerungen mit Verkehrsbelastung entstehen unvermeidliche Fugenvertiefungen durch die Sogwirkung hinter den Pneus. Fugenvertiefungen sind von der Fahrgeschwindigkeit, der Fugenbreite und dem Gefälle abhängig und können nicht als Mangel bezeichnet werden, sofern die Pflästerungen fachgerecht ausgeführt wurden. Bei Flächenpflästerungen und -plattenbelägen in gebundener Bauweise sind Risse infolge Temperaturschwankungen unvermeidlich (SN 640 480a). Diese gelten nicht als Mängel. Es wird empfohlen, entstandene Risse in Dehnungsfugen umzuwandeln. Zum Abbau thermischer Spannungen sind Entspannungszonen in ungebundener Bauweise vorteilhaft.

 

10. Optik von Naturprodukten und Mustern

10.1

Naturprodukte (Steine, Hölzer, Pflanzen etc.) weisen immer gewisse Schwankungen in Farbe, Struktur, Maserung, normberechtigte Formatdifferenzen und Oberflächenbeschaffenheit auf. Je nach Material, Verarbeitung, Herkunft und Zeitpunkt der Beschaffung können diese Differenzen unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Auch allfällige Bemusterungen sind meistens nicht vollkommen identisch mit dem schlussendlich gelieferten Material. Diese Schwankungen sind charakteristisch für Naturprodukte und stellen keinen Mangel dar. Im Gegenteil tragen diese oft entscheidend zum speziellen Reiz des jeweiligen Produktes bei. Wir richten uns nach den Normen und Richtlinien des NVS [Natursteinverband Schweiz, Januar 2011(EN1468, EN12057, EN12059).

10.2

Die Markus Enz AG liefert der Bauherrschaft auf sein Verlangen Muster. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das normale Mass überschreiten, werden diese der Bauherrschaft in Rechnung gestellt.

 

11. Verjährung

11.1

Mit dem Tag der Abnahme des Bauwerkes oder der Werkteile beginnen die Garantie- und/oder Verjährungsfristen.

11.2

Für folgende Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu rügen sind:

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200
  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Bepflanzungen gemäss NPK 184 D/09, 300
  • Sämtliche Pflegearbeiten Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700
  • Rasenroboter, Bewässerungsanlagen und Magnetventile, Beleuchtungen, Pumpen und Filteranlagen, Beschichtungen von Wasserbecken sofern diese in der Garantie der Hersteller/Lieferanten liegen.

11.3

Für die übrigen Gärtnerwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

11.4

Während der ersten zwei Jahre kann die Bauherrschaft auftretende Mängel, mit Ausnahme derjenigen in Ziff. 11.2 aufgeführten Mängel, jederzeit schriftlich rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen schriftlichen Mängelrüge während der ersten zwei Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Doch hat der Bauherr, der einen solchen Mangel nicht sofort nach Entdeckung schriftlich rügt, den weiteren Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung hätte vermieden werden können. Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich innert Wochenfrist zu rügen.

11.5

Für Mängel, welche nicht rechtzeitig innerhalb der Verjährungs- und Rügefristen gegenüber der Markus Enz AG schriftlich angezeigt werden, entfallen die Mängelrechte.

 

12. Versicherung

Der Unternehmer ist für folgende Leistungen versichert:

Personenschaden pro Person und Ereignis: SFr. 20‘000‘000.-

Sachschaden pro Ereignis: SFr. 20‘000‘000.-

Bauwesen und Bauherrenhaftpflichtversicherung ist Sache der Bauherrschaft.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

13.2

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grunde nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in guten Treuen zusammenzuwirken, um eine solche Bestimmung durch eine andere, dem damit gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

13.3

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

13.4

Für sämtliche Verpflichtungen aus abgeschlossenen Verträgen gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand 6074 Giswil, Obwalden. Bei Vertragsparteien, welche ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben, gilt 6074 Giswil, Obwalden als Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die AGB der Markus Enz AG werden mit den jeweiligen Offerten und Werkverträgen abgegeben.

 

Markus Enz AG, November 2022